Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen klar Logo

Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage: Hebammenversorgung in Niedersachsen? (Teil 1)

Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine Mündliche Anfrage von Abgeordneten der FDP geantwortet.


Die Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Christian Dürr, Björn Försterling, Horst Kortlang, Christian Grascha, Jan-Christoph Oetjen, Hillgriet Eilers und Gabriela König (FDP) hatten gefragt:

Hebammenleistungen sind für werdende Eltern und Familien ein wichtiges Angebot. Es mehren sich Berichte darüber, dass keine Hebammen gefunden werden.

  1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Wirksamkeit des

    Schiedsstellenbeschlusses von Ende September 2015 zum Ausgleich steigender Berufshaftpflichtversicherungsbeiträge vor?

  2. Plant die Landesregierung sich für die Entwicklung einer gemeinsamen

    Haftpflichtversicherung für alle Gesundheitsberufe nach dem Prinzip der Unfallversicherung einsetzen?

  3. Welche Geburtsstationen in Niedersachsen mussten in den letzten zwei Jahren

    bereits vorübergehend geschlossen werden bzw. bei welchen droht in absehbarer Zeit eine Schließung?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Die Versorgung mit Hebammenhilfe regelt das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bundeseinheitlich. Nach
§ 134a SGB V wird die konkrete Ausgestaltung der Versorgung mit Hebammenhilfe durch Vertrag zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene festgelegt. Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe unter Einbeziehung der Wahlfreiheit der Versicherten und der Versorgungsqualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen; insbesondere sind Kostensteigerungen, die die Berufsausübung betreffen, zu beachten. Kommt ein Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe ganz oder teilweise nicht zustande, wird der Vertragsinhalt durch eine Schiedsstelle festgesetzt. Näheres zur Bildung der Schiedsstelle regelt § 134a Abs. 4 SGB V. Einflussmöglichkeiten der Landesregierung bestehen insoweit nicht.

Zu 1.:

Der Schiedsstellenbeschluss wirkt dahingehend, dass einerseits die Hebammen mit Geburtshilfe schnell finanzielle Unterstützung für ihre Berufshaftpflichtversicherungsbeiträge (Sicherstellungszuschlag) erhalten und sich andererseits bei steigenden Haftpflichtprämien der auszuzahlende Betrag des Sicherstellungszuschlags erhöht. Steigt also die Haftpflichtprämie des Versicherers für geburtshilflich tätige Hebammen, erhöht sich automatisch der Auszahlungsbetrag für die Hebamme mit Geburtshilfe.

Laut GKV-Spitzenverband habe man Mitte Januar 2016 begonnen, die ersten Anträge von Hebammen zu bearbeiten und den vereinbarten Sicherstellungszuschlag rückwirkend auszubezahlen. Mit Stand vom 31. Oktober 2016 lagen 3.010 Anträge von 2.038 Hebammen vor. Von diesen Anträgen konnten bereits 2.666 Anträge ausbezahlt werden, da in diesen Fällen alle Unterlagen vollständig vorlagen. Die Summe der Gesamtauszahlung betrug bis dahin über 6 Mio. Euro. Damit lag der durchschnittliche Zahlbetrag für den GKV-Spitzenverband je Hebamme bei rund 3.000 Euro. Die vom GKV-Spitzenverband bezahlten Beträge werden über eine Umlage von den Krankenkassen finanziert. Abgelehnt wurde noch kein Antrag.

Vor dem Hintergrund, dass die Vergütung der freiberuflichen Hebammen zwischen den verschiedenen Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband auf Bundesebene verhandelt wird und die konkrete Ausgestaltung der Versorgung mit Hebammenhilfe über den Hebammenhilfe-Vertrag nach § 134 a SGB V geregelt ist, kann spezifisch für Niedersachsen keine Aussage getroffen werden.

Da der Deutsche Hebammenverband mit dem vom GKV-Spitzenverband vorgelegten Konzept (Umsetzungslösung für den Sicherstellungzuschlag sowie Qualitätsanforderungen) nicht einverstanden war, hat er gegen den Schiedsstellenbeschluss von Ende September 2015 geklagt und zusätzlich einen Eil-Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Dieser wurde in der 2. Instanz noch nicht entschieden, da die Begründung des Deutschen Hebammenverbandes noch aussteht. Im Anschluss an die Entscheidung des Eil-Antrags wird das Gerichtsverfahren in der Hauptsache weitergeführt.

Zu 2.:

Aus Sicht der Landesregierung würde die Entwicklung und Umsetzung einer gemeinsamen Haftpflichtversicherung für alle Gesundheitsberufe die Probleme der Finanzierung der Haftpflichtversicherung bei freiberuflichen Hebammen lediglich auf alle anderen Gesundheitsberufe umlegen. Die Landesregierung hält es für zielführender, auf diese Finanzierungsproblematik durch entsprechende Vergütungsvereinbarungen für Hebammenleistungen zu reagieren.

Zu 3.:

Folgende Geburtsabteilungen wurden seit 2014 geschlossen oder verlagert:

Krankenhaus

Ort

Jahr d. Schließung

Betten

Krankenhaus Hann. Münden

Hann. Münden

2014

3

Paracelsus-Klinik

Langenhagen

2014

10

KOL Dissen

Dissen aTW

2015

7

KH Norderney

Norderney

2015

1

St. Willehad-Hospital

Wilhelmshaven

2015

6

Klinikum Nordstadt

Hannover

2016

16

Privatklinikum Dr. Havemann

Lüneburg

2016

6

Weitere, durch die Träger geplante Schließungen sind nicht bekannt.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.12.2016

Ansprechpartner/in:
Uwe Hildebrandt

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln