Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen klar Logo

Antwort auf die mündliche Anfrage: Wird die Debatte über das Betreuungsgeld instrumentalisiert?

Hannover. Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Astrid Vockert, Jens Nacke und Kai Seefried (CDU) geantwortet.

Die Abgeordneten Astrid Vockert, Jens Nacke und Kai Seefried (CDU) hatten gefragt:

Wird die Debatte über das Betreuungsgeld instrumentalisiert?

Mit einer Pressemitteilung vom 26. März 2013 begrüßt die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen Niedersachsen der SPD die Bundesratsinitiative gegen das Betreuungsgeld.

Subventionen, die Eltern gezahlt würden, deren Kinder nicht in einen Kindergarten gingen, könnten sich auf die Arbeitsmarktbeteiligung von Zuwandererfrauen höchst nachteilig auswirken. Dies gelte besonders für gering ausgebildete Frauen mit mehreren Kindern. Besonders Frauen aus Zuwandererfamilien mit sozial schwachem Hintergrund würden dazu tendieren, Geld vom Staat anzunehmen und ihre Kinder lieber zu Hause zu versorgen, so die Landessprecherin der Arbeitsgemeinschaft.

Das Betreuungsgeld soll zum 1. August 2013 in Kraft treten.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass das Betreuungsgeld die Betreuung von Drei- bis Sechsjährigen in Kindergärten nicht betrifft?

2. Wie steht die Landesregierung zu den Positionen der Landessprecherin der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen Niedersachsen?

3. Plant die Landesregierung, eine Krippenpflicht für unter Dreijährige in Niedersachsen einzuführen?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. Februar 2013 wird zum 1. August 2013 in Kraft treten. Es wird in das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) integriert. Das Betreuungsgeldgesetz berechtigt Eltern, die für ihre Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr keine öffentlich geförderte Betreuung in Anspruch nehmen, ab August 2013 zum Bezug eines Betreuungsgeldes von monatlich 100 Euro. Ab August 2014 erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 150 Euro. Bezugsberechtigt sind Eltern, deren Kinder nach dem 31. Juli 2012 geboren sind.

Mit der Einführung des Betreuungsgeldes werden bildungs-, integrations- und gleichstellungspolitische Ziele verfehlt. Zudem steht es im Widerspruch zu den familienpolitischen Weichenstellungen der letzten Jahre wie der Einführung des Elterngeldes (das einen Anreiz zum frühen Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit und zur partnerschaftlichen Aufteilung der Kinderbetreuung bietet), der Reform des Unterhaltsrechts (die durch die Einschränkung des Betreuungsunterhalts einen Anreiz zum frühen Wiedereinstieg setzt) sowie dem Ausbau der Kinderbetreuungsinfrastruktur.

Das Betreuungsgeld folgt nicht dem Gebot der Wahlfreiheit, ein Kind zu Hause selbst zu betreuen oder in einer Einrichtung betreuen zu lassen. Eine wirkliche Wahlfreiheit für Familien besteht erst dann, wenn ein bedarfsdeckendes Angebot an Kindertageseinrichtungen hinsichtlich Anzahl der Plätze und Dauer der Betreuung zur Verfügung steht. Dies wird mit dem Betreuungsgeldgesetz nicht erreicht und auch nicht angestrebt.

Niedersachsen hat daher eine Bundesratsinitiative zur Aufhebung des Betreuungsgeldes gestartet. Der Bundesrat hat den vorgelegten Gesetzesentwurf am 22. März 2013 beschlossen und der Bundesregierung zur Stellungnahme übermittelt. Gesetzentwurf und Stellungnahme werden in Kürze dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt.

Die erheblichen Mittel müssen statt für das Betreuungsgeld für den weiteren Ausbau der Betreuungsinfrastruktur für unter dreijährige Kinder eingesetzt werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Die Betreuung in Kindergärten betrifft gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 b) des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) die Altersgruppe von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung.

Nach § 4d Abs. 1 BEEG kann das Betreuungsgeld in der Zeit vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Unter der Voraussetzung, dass die Eltern die ihnen nach § 4 Absätze 2 und 3 BEEG zustehenden Monatsbeträge des Elterngeldes bereits vollständig bezogen haben, kann ihnen vor dem 15. Lebensmonat Betreuungsgeld gewährt werden. Eine Gewährung über den 36. Lebensmonat hinaus ist nicht vorgesehen.

Für jedes Kind wird höchstens für 22 Lebensmonate Betreuungsgeld gezahlt.

Das Betreuungsgeld wird somit nicht für Drei- bis Sechsjährige gezahlt. Die Betreuung dieser Kinder in Kindergärten ist von dem Betreuungsgeld nicht betroffen.

Zu 2.:

Das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes wird den heutigen gesellschaftlichen Bedingungen und Bedürfnissen in vielerlei Hinsicht nicht gerecht. Die Einführung des Betreuungsgeldes schafft insbesondere für Frauen einen Anreiz, von einer früheren Rückkehr in den Beruf abzusehen und stattdessen die Geldleistung vom Staat für die Kinderbetreuung zu Hause in Anspruch zu nehmen. Es führt damit zu einer Verstetigung der überkommenden Rollenverteilung von Frauen und Männern und trägt zur Vergrößerung der Ungleichheit zwischen den Geschlechtern bei.

Durch das Betreuungsgeld und die eingesparten Elternbeiträge für einen Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte kann zwar der Ausfall des Einkommens aus einer Vollzeitbeschäftigung nicht kompensiert werden, möglich ist jedoch eine weitgehende Kompensation des Ausfalls von Einkommen aus Teilzeitbeschäftigung oder aus anderen Formen der Zuarbeit wie auch aus prekären Beschäftigungsverhältnissen, die sämtlich überwiegend von Frauen geleistet werden. Es sind deshalb mehrheitlich auch die Frauen, die vor die Entscheidung gestellt werden, ob sie für die Bezugsdauer der Leistung des Betreuungsgeldes auf eine berufliche Tätigkeit verzichten. Gerade für die geringer entlohnten und die geringer qualifizierten Frauen ist der Anreiz groß, für das Betreuungsgeld aus dem Beruf auszusteigen oder sogar gar nicht erst in die Erwerbstätigkeit einzusteigen. Erwerbsunterbrechungen wirken sich grundsätzlich nachhaltig auf die Einkommens- und Karrierechancen von Frauen aus und erhöhen das Armutsrisiko der Frauen - auch im Alter - deutlich. Gleichzeitig sind sie eine der wesentlichen Ursachen für die geschlechtsspezifische Lohnlücke in Höhe von derzeit 22% in Niedersachsen wie auch bundesweit zu Lasten der Frauen.

Das gilt zunächst unabhängig vom Geburtsland oder vom Migrationsstatus für alle in Deutschland lebenden Frauen. Für einen Teil der Frauen mit Migrationshintergrund, die stärker als deutsche Frauen in traditionellen Familienmodellen leben, können sich diese Auswirkungen des Betreuungsgeldes noch verstärken.

Zu 3:

Die Inanspruchnahme eines Förderangebotes in einer Tageseinrichtung für Kinder ist unabhängig von der Altersstufe freiwillig. Es ist nicht beabsichtigt, den Besuch verbindlich vorzuschreiben.

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.04.2013

Ansprechpartner/in:
Dominik Kimyon

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln