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Antwort auf die mündliche Anfrage: „Mehrfachprüfungen von PKW nach § 29 StVZO, § 57 BGV D 29 und BGG 915“

Hannover. Niedersachsens Sozialministerin Cornelia Rundt hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Gabriela König (FDP) geantwortet.

Die Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Gabriela König (FDP) hatten gefragt:

„Mehrfachprüfungen von PKW nach § 29 StVZO, § 57 BGV D 29 und BGG 915“

Zusätzlich zur wiederkehrenden Hauptuntersuchung müssen gewerblich genutzte Fahrzeuge auch nach den Bestimmungen der Berufsgenossenschaft instandgehalten und geprüft werden. Diese Prüfung schließt lediglich private Personenkraftwagen (Pkw), die auch gewerblich genutzt werden, aus. Bei diesen ist bisher die zweijährliche Hauptuntersuchung ausreichend. Gewerblich genutzte Pkw (Firmenfahrzeuge) z. B. von Geschäftsführern oder Freiberuflern (z. B. Architekten, Ärzte oder Rechtsanwälte) würden demnach, zusätzlich zur Hauptuntersuchung, auch einer mindestens jährlichen Prüfung nach § 57 BGV D 29 durch einen Sachverständigen unterliegen. Darüber hinaus ist das Fahrzeug grundsätzlich in dem nach Genehmigung bestimmten Zustand zu halten und einer nahezu täglichen und umfangreichen Abfahrtkontrolle (Sicht- und Funktionsprüfung nach BGG 915) durch den Fahrzeugführer zu unterziehen. Zu den genannten Fahrzeugüberprüfungen kommen die vom Hersteller vorgegebenen Service- und Inspektionsintervalle, die in der Regel auch Aspekte der Verkehrssicherheit umfassen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Hält die Landesregierung die wiederkehrenden Mehrfachprüfungen (Abfahrtkontrollen, Inspektionen, jährliche Sachverständigenprüfung, zweijährige Hauptuntersuchung) von gewerblich genutzten Pkw z. B. von Geschäftsführern, Ärzten, Architekten und Rechtsanwälten im Verhältnis zum Prüfaufwand von privat genutzten Pkw für angemessen?

2. Welche Aspekte der Arbeitssicherheit sind maßgeblich für eine regelmäßige, mindestens jährliche Untersuchung nach § 57 BGV D 29 bei gewerblich genutzten Pkw von z. B. Geschäftsführern, Ärzten, Architekten und Rechtsanwälten?

3. Kann es nach Ansicht der Landesregierung als Beitrag der Entbürokratisierung und als Ausdruck von Bürgerfreundlichkeit ausreichend sein, wenn gewerblich genutzte Pkw nur den Abfahrtkontrollen, den privatrechtlich vorgeschriebenen (Garantieleistung) bzw. freiwilligen Service- und Inspektionsintervallen und der wiederkehrende Hauptuntersuchung unterliegen? Wenn nicht, warum nicht?

Ministerin Cornelia Rundt beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung:

Die Anfrage bezieht sich auf die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV) D 29, eine Unfallverhütungsvorschrift, und den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (BGG) 915.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger, zu dem die Bezüge gehören, nicht um unmittelbares staatliches Recht, sondern gem. § 15 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (SGB VII) um Autonomes Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger handelt.

Über dieses Satzungsrecht entscheidet die Vertreterversammlung, die gem. §§ 29 ff Sozialgesetzbuch - Viertes Buch (SGB IV) aus Versicherten und Arbeitgebern gebildet wird. Die in § 57 BGV D 29 geforderten Prüfungen sind im Übrigen solche durch Sachkundige und nicht durch Sachverständige.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1. bis 3.:

Die Unfallversicherungsträger haben in ihrem Regelwerk verschiedene Prüfungen vorgeschrieben und Empfehlungen für deren Durchführung gegeben. Es ist dabei zu beachten, dass nur die in den Unfallverhütungsvorschriften, hier BGV D 29, niedergelegten Regelungen öffentlich rechtlich verbindlich sind. In Regeln, Informationen oder Grundsätzen, hier BGG 915, können lediglich Empfehlungen ausgesprochen werden. Wie bereits dargelegt, sind die Vertreterversammlungen aus Versicherten und Arbeitgebern die Entscheidungsorgane der Unfallversicherungen. Die Landesregierung sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass durch die Unfallversicherungsträger sachgerechte Prüfungen vorgeschrieben und zweckmäßige Empfehlungen zu deren Durchführung gegeben werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.04.2013

Ansprechpartner/in:
Dominik Kimyon

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